In Art. 36 VO (EU) 2023/988 (sog. EU-Produkt-Sicherheitsverordnung – GPSR) werden erstmals Vorgaben an Inhalt und Gestaltung von Rückrufanzeigen in Bezug auf nicht harmonisierte und harmonisierte Verbraucherprodukte verbindlich festgelegt. Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 GPSR hat die Kommission nun die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1435 vom 24. Mai 2024 erlassen, die eine Vorlage für eine einheitliche Rückrufanzeige festlegt.
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