„Wer zuviel sagt, der fliegt raus“: Ein Sachverständiger durfte im Prozess nicht auf Mängel wie etwa eine fehlende CE-Kennzeichnung hinweisen. Stattdessen müssen sich Gutachter in einem derartigen Prozess auf Kerninhalte beschränken und nicht auf etwaige formelle Pflichten aus EU-Richtlinien eingehen.
Worum geht es?
- Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit
- Prozessparteien herrschen über den Prozessstoff (Grundsatz der Parteiherrschaft)
- Gerichtsgutachter dürfen sich nur zu den „streitigen Tatsachen“ äußern und nicht über das Beweisthema hinausgehen (Verbot der Auftragsüberschreitung)
- Wenn Beweisthema „materielle“ technische Gerätemängel und Bedienfehler sind, ist die Verletzung formeller Pflichten gemäß EG-Maschinenrichtlinie nicht relevant
- Misstrauen gegen die Unparteilichkeit bei Hinweis auf fehlende Dokumente gemäß EG-Maschinenrichtlinie, wenn deren Fehlen bisher nicht gerügt war
Prof. Dr. Thomas Wilrich hat für uns die Sachlage sowie den Ausgang des Prozesses in einem Fachbeitrag zusammengefasst.