Die neue Verordnung (EU) 2023/1230 (sog. EU-Maschinenverordnung, im Folgenden EU-MaschinenVO) ist ab dem 20.01.2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anzuwenden. Die EU-MaschinenVO bedarf grundsätzlich keiner nationalen Umsetzung. Dennoch ist ein nationales Durchführungsgesetz erforderlich, da die Verordnung in zentralen Punkten – etwa bei Sprachpflichten, Verfahren und Sanktionen – Raum für mitgliedstaatliche Regelungen lässt.
Mit dem Entwurf zum Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz, im Folgenden: MaschinenDG-E) schafft Deutschland die hierfür notwendigen Rechtsgrundlagen.
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