Auftragsart: Dienstleistung
10.05.2025 | Der Auftrag ist die betriebswirtschaftliche Einzelberatung in der Zürcher Landwirtschaft.
Der Kanton leistet daran einen aufwandabhängigen Beitrag als Kostenbeteiligung. Der Betrag wird einem Auftragnehmer ausbezahlt, welcher in fachlicher und organisatorischer Hinsicht Gewähr für eine korrekte Beratungsleistung bietet. Der Auftrag wird für die Dauer von fünf Jahren vergeben und kann dann verlängert werden.
Eine einvernehmliche Zusammenarbeit mit dem Strickhof und dem Amt für Landschaft und Natur wird vorausgesetzt. Die Beratung hat im Sinne des öffentlichen Interesses und Auftrages zu erfolgen. Die Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten gegen Gemeinden, den Kanton oder den Bund ist von diesem Auftrag ausgeschlossen.
Die Details des Auftrags werden in einem Leistungsauftrag definiert. Der Auftragnehmer ist frei, ausserhalb des Leistungsauftrages weitere Beratungsmandate, auch mit anderen Empfängern, Inhalten und Bedingungen zu übernehmen.
Ein Beitrag von jährlich maximal Fr. 150‘000.- (Kostendach) wird geleistet als Entschädigung des Auftragsnehmers für die Erledigung von unentgeltlichen Kurzauskünften in landwirtschaftlichen Fragen sowie für die Kostenreduktion des Beratungsaufwandes von Einzelbetrieben.
Pauschaler Beitrag für Kurzauskünfte; jährlich Fr. 50‘000.-:
- Bei Kurzauskünften erfolgt keine Rechnungsstellung an den Ratsuchenden. Über die Kurzauskünfte wird eine Liste geführt, die Auskunft gibt über Anzahl Fälle und Inhalte nach häufigsten Themen.
Kostenreduktion des Beratungsaufwandes von Einzelbetrieben; jährlich maximal Fr.100‘000.-:
- Die Kostenbeteiligung an die verrechnete Beratung erfolgt, wenn Anforderungen sowohl an betriebliche Gegebenheiten des Ratsuchenden als auch an die Inhalte der Beratung erfüllt werden.
a. Anforderung an betriebliche Gegebenheiten des Ratsuchenden:
- Betriebsleiter ist natürliche Person, Empfänger von Direktzahlungen und das steuerbare Einkommen beträgt maximal Fr. 45‘000.-
- oder: Betriebsleiter erfüllt als Junglandwirt die Kriterien für Starthilfe
- oder: Ausstiegswillige Landwirte, welche die Landwirtschaft aufgeben wollen und Ihre LN verpachten oder verkaufen (mind. 90% des Eigenlandes)
b. Beitragsberechtigte Beratungsinhalte:
- Gesamtbetriebliche Beratung des Landwirtschaftsbetriebs mit betriebswirtschaftlichen Fragestellungen
- Finanz- und Rechtsberatung; finanzielle Notlagen, Umschuldung, Liquidation, Nachbarschaftsrecht, Beratung mit landwirtschaftsrechtlichen Inhalten
- Familienberatung; Eheverträge und Testamente, Altersvorsorge, Scheidungen, Generationenkonflikte
Der Kanton übernimmt maximal 50 % der in Rechnung gestellten Kosten für den Beratungsaufwand (Anzahl Stunden für Beratung und Sekretariat). An die verrechneten Kosten für Porto, Kopien, Telefon, Fahrspesen und dergleichen wird keine Entschädigung geleistet.
In speziellen Fällen werden vom Kanton maximal die gesamten verrechneten Aufwendungen entschädigt (Härtefallregelung). In dieser Verwendung darf der Betrag von jährlich Fr. 40‘000.- nicht überschritten werden (innerhalb des Gesamtbetrages von Fr. 100‘000.-).
Der Auftragnehmer bestimmt die anzuwendende Kostenaufteilung innerhalb der gegebenen Bandbreite und beachtet diesbezüglich die Rechtsgleichheit der Ratsuchenden.
Die Liste der betrieblichen Bedingungen und Beratungsinhalte ist nicht abschliessend und wird mindestens alle zwei Jahre überprüft und in gegenseitiger Absprache angepasst.
Auftraggeber (Beschaffungsstelle/Bedarfsstelle):
Baudirektion Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Natur, Strickhof