Auftragsart: Dienstleistung
Archiv | 04.10.2024 | Drittabfertigungs-Berechtigung (DAB) Terminal, Vorfeld & Fracht am Flughafen Zürich:
Gestützt auf Art. 29b der Verordnung zur Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) und in Verbindung mit der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (RL 96/67/EG) hat die Flughafen Zürich AG den Zugang zum Markt für Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Zürich in ihrem Betriebsreglement für den Flughafen Zürich vom 30. Juni 2011 (BR) geregelt. Hierbei unterliegen die Gepäckabfertigung, die Vorfelddienste und die vorfeldseitige Fracht- und Postabfertigung dem beschränkten Marktzugang.
Die Auswahl der Selbstabfertiger und Dienstleister in den beschränkten Bereichen erfolgt über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren. Die Auswahlentscheidung erfolgt durch die Flughafen Zürich AG.
Die bis anhin bestehenden Abfertigungsberechtigungen für die beschränkten Bereiche laufen ersatzlos und ohne Verlängerungsoption am 30. November 2025 aus.
Bedarfsstelle/Vergabestelle:
Flughafen Zürich AG